Scheidungsberatung bei gerichtlicher einvernehmlicher Scheidung
Seit Februar 2013 müssen die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtend, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht bescheinigen, dass sie sich über die aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Einrichtung beraten haben lassen.
Ohne eine derartige Beratung ist es nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Die Beratung haben die Parteien gegenüber dem Gericht durch Vorlage einer Bestätigung nachzuweisen. Ansonsten kann sich das Verfahren erheblich verzögern.
Das Hauptthema sind die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder. Ich bin seitens des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend befugt diese vorgeschriebenen Beratungen durchzuführen.
Ich berate und informiere:
- wie Kinder in bestimmten Entwicklungsabschnitten die Trennung ihrer Eltern erleben
- wie es zu Ängsten, Schuldgefühlen oder anderen möglichen Reaktionen der Kinder kommen kann
- über die Bedeutung beider Elternteile für die Weiterentwicklung der Kinder, auch wenn Sie als Paar auseinandergehen
- wie die regelmäßigen Kontakte zwischen Kindern und Eltern gestaltet werden können.
Es ist von Bedeutung, dass sich Eltern in dieser schwierigen familiären Phase auch mit den Bedürfnissen ihrer Kinder auseinandersetzen. Die kindlichen Perspektiven stehen im Mittelpunkt und werden aus entwicklungspsychologischer und familiendynamischer Sicht beleuchtet. Ich verfüge über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Scheidungskindern und deren Familien und bin in der vom Justizministerium geführten Liste für die verpflichtende Beratung von Eltern bei Scheidung (§ 95 Abs. 1a AußStrG) eingetragen. Die Eltern können den Beratungstermin gemeinsam aber auch getrennt in Anspruch nehmen. Die Kinder sind bei der Beratung nicht anwesend.
"Partner können sich trennen, Eltern bleiben sie ein Leben lang''